Rechenweg · mittlerer Verwaltungsdienst BW
So rechnet der Notenrechner
Diese Seite legt offen, wie der Notenrechner mittlerer Dienst die Gesamtnote der Staatsprüfung ermittelt: welche Paragraphen der APrOVw mD er umsetzt, an welcher Stelle gekürzt und gerundet wird und wo der Wortlaut Raum für Auslegung lässt.
1. Die drei Prüfungsteile
Jede Leistung wird nach § 24 mit 0 bis 15 Punkten bewertet. Die drei Teile gehen mit unterschiedlichem Gewicht in die Gesamtnote ein; die Gewichte ergeben zusammen 20.
| Prüfungsteil | Rechtsgrundlage | Anzahl | Gewicht | Bewertung |
|---|---|---|---|---|
| Klausurarbeiten | § 18 Abs. 1 | 4 | ×6 | ganze Punkte 0–15 |
| Schriftliche Prüfung | § 23 Abs. 1 | 6 | ×11 | auch halbe Punkte (§ 25 Abs. 1–2) |
| Praktisch-mündliche Prüfung | § 26 | 1 | ×3 | ganze Punkte 0–15 |
Halbe Punkte gibt es nur in der schriftlichen Prüfung: Zwei Prüfende bewerten jede Arbeit unabhängig, bei höchstens drei Punkten Abstand gilt der Durchschnitt (§ 25 Abs. 1–2). Einzugeben ist die festgestellte Punktzahl je Arbeit.
2. Gesamtdurchschnittspunktzahl (§ 27 Abs. 1)
„Aus den Einzelleistungen in den Klausurarbeiten nach § 18 Absatz 1, in der schriftlichen Prüfung und in der praktisch-mündlichen Prüfung ist jeweils die Durchschnittspunktzahl bis auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln. Die Durchschnittspunktzahl der Klausurarbeiten ist mit sechs, die der schriftlichen Prüfung mit elf und diejenige der praktisch-mündlichen Prüfung mit drei zu multiplizieren. Die errechneten Werte werden zusammengezählt. Die Summe wird durch 20 geteilt und auf zwei Dezimalen errechnet, die weiteren Dezimalstellen werden gestrichen (Gesamtdurchschnittspunktzahl).“
Der Rechner geht in fünf Schritten vor. Daneben steht jeweils ein Beispiel.
- Durchschnitt der Klausurarbeiten. Beispiel: 8, 9, 10, 7 → Ø 8,50
- Durchschnitt der schriftlichen Prüfung. Beispiel: 6, 7, 5, 8, 6, 7 → Ø 6,50
- Punktzahl der praktisch-mündlichen Prüfung. Beispiel: 9
- Gewichten und addieren. Beispiel: 8,50 × 6 + 6,50 × 11 + 9 × 3 = 149,50
- Durch 20 teilen und nach der zweiten Dezimale abschneiden. Beispiel: 149,50 ÷ 20 = 7,475 → gekürzt 7,47
Die Teil-Durchschnitte aus Schritt 1 und 2 rechnet der Rechner ungerundet weiter. Warum, steht unter Offene Auslegungsfragen.
3. Zulassung zur praktisch-mündlichen Prüfung (§ 26 Abs. 1)
„Zur praktisch-mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer in wenigstens drei Fachgebieten der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens 4 Punkte erzielt hat; andernfalls ist die Person von der praktisch-mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.“
Erreichen weniger als 3 der 6 schriftlichen Arbeiten mindestens 4 Punkte, ist die Prüfung nicht bestanden, unabhängig vom rechnerischen Durchschnitt. Eine halbe Punktzahl von 3,5 zählt dabei nicht als „mindestens 4 Punkte“. Im Beispiel erreichen 6 von 6 Arbeiten mindestens 4 Punkte. Rechenbeispiele dazu stehen auf der Seite Staatsprüfung bestehen.
4. Bestehen, Endpunktzahl und Note (§ 27 Abs. 2–3)
„(2) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtdurchschnittspunktzahl 4,00 erreicht hat. (3) Bei bestandener Prüfung ist die Gesamtdurchschnittspunktzahl bei mehr als 49 Hundertsteln aufzurunden, im Übrigen abzurunden (Endpunktzahl). Die Endpunktzahl ist entsprechend § 24 einer Note zuzuordnen (Gesamtnote).“
Beispiel: 7,47 liegt über der Grenze 4,00, die Zulassung ist erfüllt → bestanden. Nachkomma 0,47 ist nicht mehr als 0,49 → abrunden auf Endpunktzahl 7 → Note 3 (befriedigend).
Welche Endpunktzahl welcher Note entspricht, zeigt die Noten-Tabelle.
5. Offene Auslegungsfragen
Zwischenrundung der Teil-Durchschnitte
§ 27 Abs. 1 verlangt, die Durchschnittspunktzahl jedes Prüfungsteils „bis auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln“. Ob dabei gekürzt oder gerundet wird, sagt der Wortlaut nicht. Der Rechner rechnet die Teil-Durchschnitte ungerundet weiter und kürzt erst die Gesamtdurchschnittspunktzahl.
Alle drei Lesarten sind über sämtliche möglichen Punktsummen durchgerechnet: Bestehen und Endpunktzahl sind in keinem Fall verschieden. Die angezeigte Gesamtdurchschnittspunktzahl kann in einem Teil der Fälle um 0,01 von der amtlichen abweichen.
Note neben einer halben Punktzahl
Am Eingabefeld ordnet der Rechner eine halbe Punktzahl auf einer Notengrenze der besseren Note zu: 9,5 zeigt Note 2, 3,5 zeigt Note 4. Das ist eine Festlegung für die Anzeige, keine Regel der APrOVw mD. Gerechnet wird mit dem genauen Wert.
6. Was der Rechner nicht abbildet
- Wiederholung, Rücktritt, Täuschung und andere Sonderregeln der APrOVw mD.
- Das Verfahren bei mehr als drei Punkten Abstand zwischen den Prüfenden (§ 25). Der Rechner erwartet die festgestellte Punktzahl.
- Verbindlich ist allein die Feststellung des Prüfungsausschusses bzw. des Regierungspräsidiums Karlsruhe als zentraler Prüfungsbehörde.