Ratgeber · gehobener Verwaltungsdienst BW
Mündliche Prüfungen im gehobenen Dienst
Anders als im mittleren Dienst gibt es hier keine einzelne große praktisch-mündliche Abschlussprüfung. Stattdessen wird an zwei Stellen mündlich geprüft: mindestens eine Modulprüfung (§ 27 Abs. 4 APrOVw gD) und die Verteidigung der Bachelorarbeit (§ 28). Vieles regelt dabei nicht die Verordnung, sondern die Satzung deiner Hochschule.
Auf einen Blick
- Mündliche Modulprüfungen
- mind. 1
- Verteidigung der BA
- Pflicht
- Anteil der Verteidigung an der BA-Note
- 25 %
- Anteil an der Gesamtnote
- ≈ 4 %
- Notenskala
- 1,0–5,0
- Prüfungsbehörde
- die Hochschule
- Dauer / Ablauf
- Hochschul-Satzung
- Rechtsgrundlage
- §§ 27, 28 APrOVw gD
Wo mündlich geprüft wird
Die mündliche Modulprüfung
Die Verordnung schreibt vor: Mindestens ein Modul ist mit einer mündlichen Prüfung in einem der in § 18 Absatz 3 genannten Studieninhalte abzuschließen (§ 27 Abs. 4). Es ist also mindestens eine – welche und wie viele mehr, bestimmt die Hochschule.
Die Verteidigung der Bachelorarbeit
Die Bachelorarbeit besteht aus der schriftlichen Arbeit und deren mündlicher Verteidigung; beide zusammen ergeben eine Note (§ 28 Abs. 1). Die Verteidigung ist kein Zusatz, sondern Bestandteil der Prüfungsleistung.
Möglich: die zweite Wiederholung
Die Satzung kann festlegen, dass Zweitwiederholungen ausschließlich mündlich stattfinden – mindestens 20 Minuten und über die gesamten Modulinhalte, auch wenn einzelne Teilprüfungen schon bestanden waren (§ 33 Abs. 2).
Die vier Studieninhalte
Die mündliche Modulprüfung muss sich auf einen dieser vier Studieninhalte beziehen (§ 18 Abs. 3). Die genannten Schwerpunkte stehen so im Verordnungstext:
Rechtswissenschaften
Schwerpunkte: allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts
Verwaltungswissenschaften
Schwerpunkte: Verwaltungslehre, Informations- und Kommunikationstechnologie
Wirtschaftswissenschaften
Schwerpunkte: Verwaltungsbetriebswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft
Sozialwissenschaften
Schwerpunkte: Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie
Die Verteidigung: 25 % der Note – mit einer Hürde davor
Die mündliche Verteidigung macht 25 Prozent der Bachelorarbeitsnote aus, die schriftliche Arbeit die übrigen 75 Prozent (§ 28 Abs. 1). Weil die Bachelorarbeit mit 16 Prozent in die Gesamtnote eingeht, entspricht die Verteidigung rund 4 Prozent der Gesamtnote.
Wie sich das auf deine Gesamtnote auswirkt, kannst du im Notenrechner gehobener Dienst durchspielen: Dort gibst du schriftliche Arbeit und Verteidigung getrennt ein. Der Rechner bildet die 75/25-Gewichtung und die Hürde ab – trägst du für die schriftliche Arbeit eine Note schlechter als 4,0 ein, weist er die Bachelorarbeit als nicht bestanden aus und die Verteidigungsnote bleibt ohne Wirkung.
Was die Verordnung offenlässt
Nach Dauer oder genauem Ablauf suchst du in der APrOVw gD vergeblich. § 26 Abs. 3 überträgt Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfungen ausdrücklich der Satzung der jeweiligen Hochschule. Verbindlich ist für dich also die Studien- und Prüfungsordnung deiner Hochschule:
Hochschule Kehl
SPO vom 23.06.2021
Hochschule Ludwigsburg
SPO 2025 (konsolidiert)
Die einzige Dauerangabe in der Verordnung selbst betrifft den Sonderfall der mündlichen Zweitwiederholung: mindestens 20 Minuten (§ 33 Abs. 2).
Prüfungsformen und Online-Prüfung
§ 27 Abs. 2 nennt abschließend, welche Formen für Modulprüfungen in Betracht kommen:
- schriftliche Klausuren
- mündliche Prüfungen
- Hausarbeiten
- Referate
- Präsentationen
- Projektarbeiten
- Praktikumsberichte
Mündliche Prüfungen und Präsentationen dürfen als elektronische Präsenz- oder Fernprüfungen stattfinden, wenn die Hochschule das nach §§ 32a, 32b LHG zulässt. Für die Verteidigung der Bachelorarbeit gilt dasselbe (§ 28 Abs. 1). Ob deine Hochschule davon Gebrauch macht, steht in ihrer Satzung.
Bewertung und Gesamtnote
Bewertet wird auf der Skala 1,0 bis 5,0, stets mit einer Dezimalstelle (§ 29 Abs. 1 und 2). Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit 4,0 bewertet wird (§ 29 Abs. 3).
Die Gesamtnote setzt die Hochschule fest, nachdem alle Modulprüfungen abgeschlossen und die Bachelorarbeit bewertet und verteidigt ist (§ 34 Abs. 1). Die Modulprüfungen während der praktischen Ausbildung fließen dabei nicht ein. Die Gesamtnote wird mit einer Dezimalstelle ausgewiesen, weitere Dezimalstellen werden gestrichen – nicht gerundet (§ 34 Abs. 2). Die Zuordnung von Note zu Notenstufe zeigt die Noten-Tabelle.
Wenn etwas schiefgeht
Fernbleiben und Rücktritt (§ 30)
Ohne Genehmigung wird die Prüfung mit 5,0 bewertet. Mit Genehmigung gilt sie als nicht unternommen. Bei Krankheit muss unverzüglich eine ärztliche Untersuchung erfolgen; das Zeugnis muss Art, Grad und Dauer der Beeinträchtigung benennen. Wer sich trotz bekannter Beeinträchtigung prüfen lässt, kann deswegen nicht nachträglich zurücktreten.
Wiederholung (§ 33)
Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Scheitert auch das, sind über das gesamte Studium hinweg bis zu zwei weitere Wiederholungen möglich. Wiederholungsprüfungen finden innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses statt.
Der Unterschied zum mittleren Dienst
Im mittleren Verwaltungsdienst gibt es eine einzelne, klar geregelte praktisch-mündliche Prüfung: höchstens 45 Minuten, drei Abschnitte, ein praktischer Fall aus fünf Fachgebieten, Prüfungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. Im gehobenen Dienst ist das Mündliche über das Studium verteilt, und die Details setzt jede Hochschule selbst. Wie es im mittleren Dienst läuft, steht auf Die praktisch-mündliche Prüfung.
Häufige Fragen
Gibt es im gehobenen Dienst überhaupt eine mündliche Prüfung?
Ja, sogar an zwei Stellen. Erstens muss mindestens ein Modul mit einer mündlichen Prüfung abgeschlossen werden (§ 27 Abs. 4 APrOVw gD). Zweitens besteht die Bachelorarbeit aus einer schriftlichen Arbeit und deren mündlicher Verteidigung (§ 28 Abs. 1). Anders als im mittleren Dienst gibt es aber keine einzelne große praktisch-mündliche Abschlussprüfung.
Wie lange dauert die mündliche Prüfung?
Das steht nicht in der Verordnung. § 26 Abs. 3 APrOVw gD überlässt Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung ausdrücklich der Satzung der jeweiligen Hochschule. Maßgeblich ist also die Studien- und Prüfungsordnung von Kehl beziehungsweise Ludwigsburg. Eine einzige Ausnahme nennt die Verordnung selbst: Wird eine Zweitwiederholung als mündliche Prüfung durchgeführt, dauert sie mindestens 20 Minuten (§ 33 Abs. 2).
Worüber wird in der mündlichen Modulprüfung geprüft?
Über einen der vier Studieninhalte nach § 18 Abs. 3: Rechtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften oder Sozialwissenschaften. Welches Modul konkret mündlich geprüft wird, legt die Hochschule in ihrer Satzung fest.
Wie stark zählt die Verteidigung der Bachelorarbeit?
Die Verteidigung macht 25 Prozent der Bachelorarbeitsnote aus (§ 28 Abs. 1). Da die Bachelorarbeit mit 16 Prozent in die Gesamtnote eingeht, entspricht das rund 4 Prozent der Gesamtnote. Klingt wenig, entscheidet aber bei knappen Notengrenzen.
Was passiert, wenn die schriftliche Bachelorarbeit schlecht ausfällt?
Eine mündliche Verteidigung erfolgt nur, wenn die schriftliche Arbeit mindestens mit der Note 4,0 bewertet wird. Ist das nicht der Fall, ist die Bachelorarbeit insgesamt nicht bestanden – die Verteidigung fällt dann ersatzlos aus (§ 28 Abs. 1). Die schriftliche Note lässt sich also nicht durch eine starke Verteidigung retten.
Kann die mündliche Prüfung online stattfinden?
Möglich ist es. Die Hochschule kann nach Maßgabe der §§ 32a und 32b LHG zulassen, dass mündliche Prüfungen und Präsentationen als elektronische Präsenz- oder Fernprüfungen erfolgen (§ 27 Abs. 2). Für die Verteidigung der Bachelorarbeit gilt das entsprechend (§ 28 Abs. 1). Ob davon Gebrauch gemacht wird, entscheidet die Hochschule.
Wer ist Prüfungsbehörde?
Die Hochschulen selbst (§ 25 Abs. 1) – anders als im mittleren Verwaltungsdienst, wo das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig ist. Die Hochschule trifft alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der über Rechtsbehelfe. Geprüft wird an der Hochschule, an der du zum Prüfungszeitpunkt studierst; eine Wiederholung findet an derselben Hochschule statt (§ 25 Abs. 2).
Was passiert, wenn ich nicht zur Prüfung erscheine?
Ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde wird die Prüfung mit der Note 5,0 bewertet (§ 30 Abs. 1). Mit Genehmigung gilt sie als nicht unternommen. Bei Krankheit muss unverzüglich eine ärztliche Untersuchung herbeigeführt und das Zeugnis vorgelegt werden; es muss Art, Grad und Dauer der Beeinträchtigung benennen. Bei wiederholtem Fernbleiben kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden (§ 30 Abs. 2).
Wie oft kann ich eine Modulprüfung wiederholen?
Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden (§ 33 Abs. 1). Wird auch die Wiederholung nicht bestanden, können bis zu zwei Modulprüfungen des gesamten Studiums ein weiteres Mal wiederholt werden. Die Satzung kann festlegen, dass diese Zweitwiederholungen ausschließlich mündlich stattfinden, mindestens 20 Minuten dauern und die gesamten Modulinhalte umfassen (§ 33 Abs. 2). Wiederholungsprüfungen finden innerhalb von acht Wochen statt.
Was tun, wenn in der Prüfung etwas schiefläuft?
Sofort ansprechen. Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind bei mündlichen Prüfungen gegenüber der prüfenden Person unverzüglich zu rügen – nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen sind unbeachtlich (§ 31a Abs. 2). Reicht die Reaktion nicht aus, musst du unverzüglich, spätestens eine Woche nach dem betroffenen Prüfungsteil, schriftlich oder elektronisch bei der Prüfungsbehörde einen Antrag stellen (§ 31a Abs. 3). Diese Regelung ist neu und gilt seit dem 3. Dezember 2025.
Gibt es einen Nachteilsausgleich?
Ja. Die Prüfungsbehörde stellt die barrierefreie Gestaltung aller Prüfungen, der Bachelorarbeit sowie deren Verteidigung sicher; Kommunikationshilfen können zugelassen werden. Möglich sind auch verlängerte Bearbeitungszeiten, Ruhepausen, Hilfsmittel oder elektronische Prüfungsformen. Der Nachteilsausgleich ist zu beantragen, die Beeinträchtigung darzulegen und ärztlich nachzuweisen (§ 32).