Verwaltungslehrgang · mittlerer Verwaltungsdienst BW
Notenrechner Staatsprüfung
Berechnet die Gesamtdurchschnittspunktzahl, Endpunktzahl und Gesamtnote nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst (APrOVw mD) vom 3. September 2013. Alle Einzelleistungen werden mit einer Punktzahl von 0 bis 15 nach § 24 bewertet.
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- APrOVw mD
Klausurarbeiten (Zwischenprüfung)
§ 18 Abs. 1 · Gewicht ×6Schriftliche Prüfung (Staatsprüfung)
§ 23 Abs. 1 · Gewicht ×11Praktisch-mündliche Prüfung
§ 26 · Gewicht ×3Gespeicherte Rechnungen
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Ergebnis
Alle Punktzahlen (0–15) eingeben, dann wird die Gesamtnote automatisch berechnet.
Was brauche ich noch?
4,00 = bestanden. Wähle ein höheres Ziel für eine bessere Note.
Trage deine bisherigen Punkte ein und lass noch offene Leistungen leer – dann siehst du hier, welchen Schnitt du auf den restlichen brauchst.
Zusätzlich nötig: in mindestens 3 der 6 schriftlichen Fächer je ≥ 4 Punkte (§ 26 Abs. 1).
So wird die Gesamtnote berechnet
Die Gesamtnote der Staatsprüfung setzt sich aus drei unterschiedlich gewichteten Prüfungsteilen zusammen. Jede Einzelleistung wird nach § 24 APrOVw mD mit einer ganzen Punktzahl von 0 bis 15 bewertet.
- Durchschnitt der vier Klausurarbeiten (§ 18) – zählt ×6.
- Durchschnitt der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 23) – zählt ×11.
- Punktzahl der praktisch-mündlichen Prüfung – zählt ×3.
- Die drei gewichteten Werte werden addiert und durch 20 geteilt; das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen gekürzt – die Gesamtdurchschnittspunktzahl.
- Ab 4,00ist bestanden. Die Gesamtdurchschnittspunktzahl wird auf eine ganze Endpunktzahl gerundet (Nachkomma > 0,49 auf, sonst ab) und nach § 24 einer Gesamtnote zugeordnet.
Rechenbeispiel
Klausuren 8, 9, 10, 7 → Ø 8,50 (×6 = 51). Schriftlich 6, 7, 5, 8, 6, 7 → Ø 6,50 (×11 = 71,50). Praktisch-mündlich 9 (×3 = 27). Summe 149,50 ÷ 20 = 7,475 → gekürzt 7,47 → Endpunktzahl 7 → Note 3 (befriedigend).
Die Staatsprüfung im mittleren Verwaltungsdienst
Die Ausbildung zum Verwaltungswirt bzw. zur Verwaltungswirtin dauert in Baden-Württemberg zwei Jahre und schließt mit der Staatsprüfung ab, die zugleich Laufbahnprüfung ist. Sie besteht aus vier Klausurarbeiten während des Lehrgangs an der Verwaltungsschule (§ 18), einer schriftlichen Prüfung mit sechs Aufsichtsarbeiten (§ 23) und einer praktisch-mündlichen Prüfung.
Die sechs Fachgebiete der schriftlichen Prüfung sind Kommunalrecht, Kommunales Wirtschaftsrecht, Abgabenrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht / Verwaltungslehre, Sozial- und Jugendhilfe / Sozialversicherung sowie Bürgerliches Recht. Rechtsgrundlage ist die APrOVw mD vom 3. September 2013.
Wann die Prüfung als bestanden gilt – Bestehensgrenze und die 3-von-6-Regel – erklärt die Seite Staatsprüfung bestehen.
Häufige Fragen
Wie wird die Gesamtnote der Staatsprüfung berechnet?
Aus den drei Prüfungsteilen wird ein gewichteter Durchschnitt gebildet: der Durchschnitt der vier Klausurarbeiten (§ 18) zählt sechsfach, der Durchschnitt der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 23) elffach und die praktisch-mündliche Prüfung dreifach. Die Summe wird durch 20 geteilt und auf zwei Dezimalstellen gekürzt. Diese Gesamtdurchschnittspunktzahl wird auf eine ganze Endpunktzahl gerundet und nach § 24 einer Note zugeordnet.
Ab wann ist die Prüfung bestanden?
Bestanden ist, wer eine Gesamtdurchschnittspunktzahl von mindestens 4,00 erreicht. Zusätzlich muss in mindestens drei der sechs Fachgebiete der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens 4 Punkte erzielt werden (§ 26 Abs. 1). Wird diese Hürde verfehlt, gilt die Prüfung als nicht bestanden – unabhängig vom rechnerischen Durchschnitt.
Wie wird gerundet?
Die Teil-Durchschnitte gehen ungerundet in die Rechnung ein. Nur das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen gekürzt (abgeschnitten). Für die Endpunktzahl gilt: ein Nachkommaanteil von mehr als 0,49 wird aufgerundet, sonst abgerundet.
Welche Punktzahl entspricht welcher Note?
13–15 Punkte = Note 1 (sehr gut), 10–12 = Note 2 (gut), 7–9 = Note 3 (befriedigend), 4–6 = Note 4 (ausreichend), 1–3 = Note 5 (mangelhaft), 0 = Note 6 (ungenügend) – nach § 24.
Gebe ich ganze Zahlen oder Dezimalzahlen ein?
Jede Einzelleistung wird nach § 24 mit einer ganzen Punktzahl von 0 bis 15 bewertet. Gib also die ganze Punktzahl je Arbeit ein; der Rechner bildet daraus die Durchschnitte.
Was passiert bei weniger als drei schriftlichen Fächern mit 4 Punkten?
Dann bist du nicht zur praktisch-mündlichen Prüfung zugelassen und hast die Prüfung nicht bestanden – auch wenn der rechnerische Durchschnitt über 4,00 läge (§ 26 Abs. 1).