Ratgeber · mittlerer Verwaltungsdienst BW

Die praktisch-mündliche Prüfung

Der letzte Teil der Staatsprüfung: eine Einzelprüfung von höchstens 45 Minuten in drei Abschnitten, rund um einen praktischen Fall aus einem von fünf Fachgebieten. Bewertet wird sie mit einer einzigen Punktzahl – die aber mit Gewicht ×3 in die Gesamtnote eingeht. Grundlage ist § 26 APrOVw mD.

Auf einen Blick

Erst die Zulassung

Zur praktisch-mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in wenigstens 3 der 6 Fachgebiete der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens 4 Punkte erzielt hat. Wer das verfehlt, ist von der Prüfung ausgeschlossen und hat die Staatsprüfung nicht bestanden – unabhängig davon, wie gut der rechnerische Durchschnitt aussieht (§ 26 Abs. 1).

Ein Detail, das die Nerven schont: Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird dir vor Beginn der praktisch-mündlichen Prüfung mitgeteilt (§ 26 Abs. 2). Du gehst also nicht ins Ungewisse, sondern weißt, welche Punktzahl du noch brauchst – der Notenrechner rechnet dir das über „Was brauche ich noch?“ aus. Die Bestehensregeln im Detail stehen auf Wann ist die Staatsprüfung bestanden?

Der Ablauf in drei Abschnitten

Die Prüfung ist in der Regel eine Einzelprüfung und dauert höchstens 45 Minuten. In diese Zeit fallen alle drei Abschnitte (§ 26 Abs. 3):

So war es wirklich: Erfahrungsberichte

Die Verordnung sagt, was geprüft wird – nicht, wie sich der Tag anfühlt. Hier berichten Absolventinnen und Absolventen, wie ihre praktisch-mündliche Prüfung abgelaufen ist. Alle Berichte sind anonymisiert und redigiert: keine Namen, keine Prüfenden, keine Verwaltungsschule, kein Jahrgang, keine Punktzahlen. Es sind subjektive Eindrücke, keine Aussage darüber, wie deine Prüfung laufen wird.

Du hast die Staatsprüfung hinter dir? Erzähl in zehn Minuten, wie es war: Vorbereitung, Klausuren, mündliche Prüfung – anonym, ohne Anmeldung. Dein Bericht wird redigiert und ohne Namen, Schule, Jahrgang oder Punktzahl hier veröffentlicht. Zum Fragebogen

Ohne Gewähr. Ablauf, Fachgebiete und Bewertung können sich je Prüfungsjahr und Verwaltungsschule unterscheiden; verbindlich ist allein § 26 APrOVw mD.

Die fünf Fachgebiete

Der praktische Fall stammt aus einem dieser fünf Fachgebiete (§ 26 Abs. 3). Es werden also nicht fünf Fächer nacheinander abgefragt – die Liste ist der Rahmen, aus dem gezogen wird.

Wichtige Einschränkung: Die Verordnung ergänzt, dass die Prüfungsbehörde die Prüfung auf drei Fachgebiete beschränken soll. In der Praxis ist der Kreis also meist kleiner als fünf. Welche Fachgebiete in deinem Prüfungsjahr gelten, erfährst du über deine Verwaltungsschule oder die Prüfungsbehörde – verlass dich nicht auf die Angaben eines Vorjahrgangs.

Die Themenbeispiele je Fachgebiet sind Orientierungshilfen dieser Seite, keine Aufzählung aus der Verordnung. Verbindlich ist allein der Verordnungstext.

Worauf es im Gespräch ankommt

Der praktische Fall ist ausdrücklich Ausgangspunkt für das Prüfungsgespräch. Die Verordnung benennt vier Fähigkeiten, die du dabei zeigen sollst (§ 26 Abs. 3):

  • Sachverhalte erfassen
  • Lösungen entwickeln
  • bürgerorientiert darstellen
  • in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren

Bemerkenswert daran: Zwei der vier Punkte – bürgerorientiert darstellen sowie kommunizieren und kooperieren – sind keine Rechtskenntnisse. Die mündliche Prüfung misst ausdrücklich auch, wie du mit Menschen umgehst.

Wer dir gegenübersitzt

Die Bewertung erfolgt durch den Prüfungsausschuss oder eine von ihm beauftragte Prüfungsgruppe (§ 26 Abs. 4). Der Prüfungsausschuss wird für jede Verwaltungsschule gebildet; ihm gehören an (§ 22 Abs. 2):

  • eine beauftragte Person der Prüfungsbehörde als Vorsitzende,
  • die Leitung der jeweiligen Verwaltungsschule,
  • mindestens zwei Lehrkräfte der jeweiligen Verwaltungsschule.

Eine Prüfungsgruppe besteht aus einer vorsitzenden Person und mindestens zwei weiteren Mitgliedern (§ 22 Abs. 5). Prüfungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe (§ 19); die Prüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt (§ 20 Abs. 1).

Bewertung: eine Punktzahl, Gewicht ×3

Die gesamte Leistung wird mit einer vollen Punktzahl von 0 bis 15 bewertet (§ 26 Abs. 4) – nicht je Abschnitt einzeln. Diese eine Zahl geht mit dem Gewicht ×3 in die Gesamtdurchschnittspunktzahl ein:

Ein Punkt mehr in der mündlichen Prüfung hebt die Gesamtdurchschnittspunktzahl damit um 3 ÷ 20 = 0,15. Die Gesamtnote setzt der Prüfungsausschuss oder die von ihm beauftragte Prüfungsgruppe nach Abschluss der praktisch-mündlichen Prüfung fest und gibt sie bekannt (§ 27 Abs. 4). Welche Punktzahl welcher Note entspricht, zeigt die Noten-Tabelle.

Krankheit, Rücktritt und Wiederholung

Nachteilsausgleich: Ist jemand aufgrund einer Behinderung in den kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt, muss die Prüfung barrierefrei gestaltet sein; geeignete Kommunikationshilfen dürfen eingesetzt werden. Die Prüfung kann unterbrochen und von der maximalen Prüfungszeit abgewichen werden. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 26 Abs. 3).

Häufige Fragen

Wie lange dauert die praktisch-mündliche Prüfung?

Maximal 45 Minuten (§ 26 Abs. 3 APrOVw mD). Diese Zeit umfasst alle drei Abschnitte: Vorbereitung, Aktenvortrag oder Fallbearbeitung und Prüfungsgespräch. Sie ist in der Regel als Einzelprüfung ausgestaltet.

Aus welchen Fächern kommt der praktische Fall?

Aus einem von fünf Fachgebieten: Kommunalrecht, Allgemeines Polizeirecht, Sozial- und Jugendhilfe, Besonderes Verwaltungsrecht oder Kommunales Wirtschaftsrecht (§ 26 Abs. 3). Die Prüfungsbehörde soll die Prüfung allerdings auf drei Fachgebiete beschränken – welche das im konkreten Prüfungsjahr sind, erfährst du über deine Verwaltungsschule.

Werden wirklich alle fünf Fachgebiete geprüft?

Nein. Die fünf Fachgebiete sind der Rahmen, aus dem der Fall stammen kann. Die Verordnung sagt zusätzlich: Die Prüfungsbehörde soll die Prüfung auf drei Fachgebiete beschränken. Und geprüft wird ohnehin ein Fall aus einem Fachgebiet, nicht mehrere nacheinander.

Wer nimmt die mündliche Prüfung ab?

Der Prüfungsausschuss oder eine von ihm beauftragte Prüfungsgruppe (§ 26 Abs. 4). Dem Prüfungsausschuss gehören eine beauftragte Person der Prüfungsbehörde als Vorsitz, die Leitung der Verwaltungsschule und mindestens zwei Lehrkräfte an (§ 22 Abs. 2). Eine Prüfungsgruppe besteht aus einer vorsitzenden Person und mindestens zwei weiteren Mitgliedern (§ 22 Abs. 5).

Wie stark zählt die mündliche Prüfung für die Gesamtnote?

Sie wird mit einer vollen Punktzahl von 0 bis 15 bewertet und geht mit dem Gewicht ×3 in die Gesamtdurchschnittspunktzahl ein – gegenüber ×6 für die Klausuren und ×11 für die schriftliche Prüfung. Die Summe wird durch 20 geteilt (§ 27 Abs. 1).

Kenne ich mein schriftliches Ergebnis vor der mündlichen Prüfung?

Ja. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird dir von der Prüfungsbehörde vor Beginn der praktisch-mündlichen Prüfung mitgeteilt (§ 26 Abs. 2). Du weißt also vorher, wie viele Punkte du noch brauchst.

Wann werde ich zur mündlichen Prüfung gar nicht zugelassen?

Wenn du nicht in mindestens 3 der 6 Fachgebiete der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens 4 Punkte erreicht hast. Dann bist du von der praktisch-mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hast die Prüfung nicht bestanden (§ 26 Abs. 1) – unabhängig vom rechnerischen Durchschnitt.

Was passiert, wenn ich am Prüfungstag krank bin?

Bleibst du ohne Genehmigung fern oder trittst ohne Genehmigung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben – wichtige Gründe, insbesondere Krankheit; ein ärztliches Zeugnis kann verlangt werden –, gilt die praktisch-mündliche Prüfung als nicht unternommen (§ 30 Abs. 1 und 2). Wichtig: Wer sich in Kenntnis einer Beeinträchtigung prüfen lässt, kann deswegen nicht nachträglich zurücktreten (§ 30 Abs. 4).

Kann ich die Prüfung wiederholen?

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt einmal wiederholen (§ 32 Abs. 1). Welchen weiteren Vorbereitungsdienst du dann leistest, bestimmt die Ausbildungsbehörde.

Gibt es einen Nachteilsausgleich?

Ja. Ist jemand aufgrund einer Behinderung in den kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt, muss die barrierefreie Gestaltung der Prüfung gewährleistet sein; geeignete Kommunikationshilfen dürfen eingesetzt werden. Die Prüfung kann unterbrochen und von der maximalen Prüfungszeit abgewichen werden. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen (§ 26 Abs. 3).